Kommunale Feldwege

Feldwege sind für Plüge (k)eine Tabuzone ?

Ein derzeit stattfindender Umbauversuch der Daisbacher " agri decumates" (vermessenes Land), ist geradezu geschaffen, wieder mal, beträchtliche Unruhe und Probleme in die "Daisbacher landwirtschaftliche Nutzgemeinschaft" zu tragen.

Feldwege zu Ackerland machen und den entstandenen Flächenzugewinn mit der Abgabe von Ausgleichsfläche andernorts vergüten ist die erklärte Absicht in der Formulierung eines Beschlusses der sogenannten Feldwegskommission.

Ob mit diesen Flächenvergütungen auch dringend erforderliche Ackerrandstreifen (als Ersatz für das entfallene Feldwegsbiotop) geschaffen werden ist nicht bekannt. Ein Ar Ausgleichsfläche würde für einen 100 Meter langen und 1 Meter tiefen Streifen ausreichen.

Eine Zuordnung von Ackerrandstreifen bei den Hauptfeldwegen wäre wegen dem unerwünschten Ackerflächenverlust problematisch und sozusagen konterproduktiv. Eine 50% Anwannen -Verbreiterung (jeweils der halbe umgepflügte Feldweg *v+h) bietet den gleichen Naturschutzeffekt zur 100% tigen Feldwegsbiotoperhaltung.

In Daisbach gibt es derzeit drei landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, drei große landwirtschaftliche Nebenerwerbsunternehmen und vier kleinere landwirtschaftliche Nebenerwerbslandwirte.

Gut 55 (passive Landwirte) haben ihren Grundbesitz an diese 10 landwirtschaftlichen Unternehmer verpachtet und sind damit zwangsläufig in diese Aktion mit einbezogen.

Schätzungsweise sind ca. 65 Daisbacher Haushalte, das sind rund 300 Personen in dieses rustkale Prozedere "Feldwege zu Ackerland" involviert, das sind gerade 23 % der derzeit rund 1.300 Einwohner zählenden Gemeinde.

Ohne eine amtliche Begleitung des Flurbereinigungsamtes, mit korrekter juristischer Absicherung (Grundbucheinträge) für alle Beteiligten, ist meines Erachtens diese rein rustikal geführte Aktion gleichzusetzen mit Okkupation von Gemeindeeigentum.

Mit dieser Okkupations-Flurbereinigung wird ein Kunstprodukt geschaffen, auf ganz revolutionäre Weise, vermutlich sogar gegen jedes gültige Recht und Herkommen.

Die ins Leben gerufene Feldwegskommission koordiniert diese Okkupationen. Wer jedoch kontrolliert, überwacht, dokumentiert die Vorgänge - in überschaubaren Zeitabständen. Wer berichtet an die Presse zwecks Informierung der Bevölkerung.

Wo und wann können die Daisbacher Bürger einen (den) Gemarkungsplan einsehen, in dem die umgepflügten Feldwege markiert, die ausgewiesenen Ausgleichsflächen und evtl. auch angelegte Ackerrandstreifen eingetragen sind.

Wie sieht die Regelung für die Herstellung des ursprünglichen Gelände-Zustandes aus. Welche Kosten entstehen der Gemeinde bei dieser Aktion, welche bei der Rückorganisation, wer kommt dafür auf ?

Umpflügen von Feldwegen auf Daisbacher Gemarkung

Beschluss des Ortschaftsrates am 18.06.2009 in öffentlicher Sitzung :

§01. Vor dem 01.06.2008 umgepflügte kommunale Feldwege sind nachträglich genehmigt (Status quo).

§02. Für diese Flächen müssen nachträglich Ausgleichflächen ausgewiesen werden, spätestens am 01.01.2010

§03. Nach dem 01.06.2008 ist vor dem Umpflügen eines kommunalen Feldweges die Zustimmung des Ortschaftsrates einzuholen, nachdem die betroffenen Bewirtschafter, vertreten durch den örtlichen Obmann, eine Empfehlung gegeben haben, desgleichen die Jagdpächter und der Naturschutzwart.

§04. Für Feldwege, die nach dem 01.06.2008 und vor dem Stichtag 17.03.2009 umgepflügt wurden, muß nachträglich die Zustimmung der o.g. Gremien eingeholt werden.

§05. Mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Umpflügen eines kommunalen Feldweges ist eine Ausgleichfläche zu benennen, die mit dem Naturschutzwart und dem betreffenden Jagdpächter abgestimmt worden ist.

§06. Das Umpflügen darf grundsätzlich erst nach der durch die genannten Gremien erfolgten Genehmigung durchgeführt werden.

§07. Das Umpflügen eines kommunalen Feldweges und das Anlegen der Ausgleichfläche haben zeitnah zu erfolgen.

§08. Ein umgepflügter Weg darf bei einem dringenden Bedürfnis (z.B. von einem Landwirt, Jagdpächter, Eigentümer) befahren werden.

§09. Ein umgepflügter Weg muss zurückgebaut werden, wenn hierfür ein dringender Grund vorhanden ist. Die Entscheidung trifft der Ortschaftsrat.

§10. Für den Rückbau einschließlich der Wiederherstellung der Grenzsteine ist der Verursacher des Umbruchs verantwortlich.

§11. Der Ortschaftsrat hat das Recht, den Rückbau eines umgepflügten Feldweges zu verlangen und durchzusetzen, wenn dieser ohne Genehmigung nach dem 17.03.2009 umgebrochen wurde.

gez. M. Schifferdecker, Ortsvorsteher



Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umpflügen eines Feldweges



Name und Anschrift des Antragstellers:



Flurstücksnummer des Feldweges:



Gemarkung:



Die Ausgleichsfläche wird geschaffen auf dem Grundstück bzw. auf den Grundstücken Flst.Nr.

Die Ausgleichsfläche wurde mit dem Naturschutzwart und dem betreffenden Jagdpächter abgestimmt. Die schriftliche Zustimmung des Naturschutzwartes und des Jagdpächters ist dem Antrag beigefügt.

Erklärung:

Mir ist bekannt,
  • dass das Umpflügen des beantragten Feldweges erst nach der Genehmigung durchgeführt werden darf und das Umpflügen des Feldweges und das Anlegen der Ausgleichsfläche zeitnah zu erfolgen haben,
  • ein umgepflügter Feldweg bei einem dringenden Bedürfnis z.B. von einem Landwirt, Jagdpächter, Grundstückseigentümer befahren werden darf,
  • ein umgepflügter Feldweg zurückgebaut werden muss, wenn hierfür ein dringender Grund vorhanden ist. Die Entscheidung trifft der Ortschafts- und Gemeinderat.
  • Für den Rückbau einschließlich der Wiederherstellung der Grenzsteine der Verursacher des Umbruchs verantwortlich ist.


Waibstadt/Waibstadt-Daisbach, den



(Unterschrift des Antragstellers)

Hier geht es zum Download des Antragformulars (PDF)





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