Die Wüstung Breitenhardt

Breitenhardt, ca. 1145: Eine Schenkung des kinderlosen Edelfreihen Meginlach (Megenlaho) von Obrigheim und seinen Brüdern Wolprand und Hermann an das Bistum Worms zugunsten der Gründung des Kloster Lobenfeld.

In einer Urkunde aus dem Jahr 1187 hat Staufenkaiser Friedrich I. Barbarossa das damalige Stift Lobenfeld mit allen seinen Besitzungen in "seinen königlichen Schutz genommen" und jedermann die Ausübung des Vogtrechts untersagt. Das Original der Kaiserurkunde befindet sich heute im Landesarchiv Speyer.

Eine der vier in der Urkunde genannten Besitzungen ist Breitenhart. Die Identifizierung des Ortes "Breitenhart" bereitete zunächst Schwierigkeiten, da die Urkunde an dieser Stelle beschädigt ist. Auch die Lage war zunächst unbekannt. Im Verlauf der Forschungen über die aus Daisbach stammende Lobenfelder Äbtissin Ursula von Rammung fand sich ein Hinweis auf den "Breitenharterweg" in der 1910 erschienenen "Ortsgeschichte von Dalsbach" von Heinrich Steidel. Eine Überprüfung des Güterbesitzes des Klosters Lobenfeld auf der Gemarkung Daisbach an Hand des Lagebuches des Klosters von 1567 erbrachte dann das Ergebnis, daß in den Jahren 1591 und 1592 die Schaffnerei Lobenfeld etliche "Baugüter" (Grundstücke, die zum Anbau von Feldfrüchten dienten) an Daisbacher Einwohner verkaufte.

Darunter "12 Morgen Acker 'in der Braitenhardt", die am 11.6.1591 an Philipp Kirsch verkauft wurden und andere Äcker und Wiesen, bei denen des Klosters Lobenfeld Hofgut Breitenhardt als Angrenzer angegeben wurde. Die Gebäude dieses Hofgutes sind anscheinend erst 'im Dreißigjährigen Krieg zerstört worden.

Als Orientierungshilfe, wo Breitenhardt gelegen sein könnte, kann eine vom Geometer F. Koch in Meckesheim im Jahr 1835 geordnete Übersicht dienen. Darin werden unter der Flur Breitenhard Grundstücke aufgeführt, die in den Gewannen "In der Sutte". "In der Breiting", "In den Kampeläckern" und "Am Zuzenhäuser Weg4 liegen. Diese Gewanne liegen alle westlich von Daisbach, wie auch die Gewanne Baumbusch, Nonnenhof und Nonnenwald.

Das heutige Gewann "Nonnenhof" ist der Mittelpunkt dieser Flurstücke und wohl auch als der Standort des früheren Gutshofes "Breitenhardt" anzusehen.

(Nach:"Die Güterbestätigung Kaiser Friedrich I. Barbarossas für das Stift Lobenfeld (1187) und die Lage der späteren Wüstung Breitenhardt bei Daisbach" von Fritz Launer, veröffentlicht in "Kraichgau" - Beiträge zur Landschafts- und Heimatforschung, Folge 10/1987, Herausgeber: Heimatverein Kraichgau)

Urkunde
Übersetzung:

lm Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Friedrich durch die gnädige Güte Gottes Kaiser der Römer, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs. Da es nicht zweifelhaft ist, dass der Schutz der Kirchen des ganzen Weltkreises in die Rechtsprechung unserer Majestät fällt, zweifeln wir nicht, dass eine besondere Fürsorge der Erhaltung von uns gefordert wird für jene [Kirchen], die bekanntlich entweder durch den Eifer unserer Vorfahren und frommen Kaiser gegründet oder [durch deren] Schutz gestärkt worden sind. Darum wollen wir, dass allen Unsrigen und den Gläubigen Christi bekannt sei, das König Konrad (III), mein Onkel seligen Gedenkens, auf Bitte vieler, aber auch vor allem mit Zustimmung meines Vaters über das gesamte Hofgut Lobenfeld mit allen seinen Einkünften verfügt und zur Ehre Gottes und aller Heiligen bestimmt hat. Denn nachdem er erfahren hatte, dass von Megenlaho, seligen Gedenkens, einem Adligen, jener [Grund] dem Altar des Klosters Frankenthal übergeben worden war, hat er jenen Grundbesitz, nach Erbrecht sein Eigentum, mit Blick auf Gott, damit nämlich der dort begonnene Gottesdienst nicht gestört würde, eben dieser Kirche ( nämlich Lobenfeld ) zu seinem Seelenheil übergeben; er hat sie auch, weil sie ihrer Güter und der Stiftungen der Gläubigen seit langem beraubt war, darüber hinaus in [seinen] königlichen Schutz genommen und beschlossen, allen Schaden und unrechtmäßige Beraubungen von ihr abzuwenden. Und er hat festgesetzt, dass die dort [im Kloster] Dienenden alles, was auch immer ihnen dargebracht wurde und was sie auf Jahr und Tag ohne Einspruch besessen haben, geschützt durch Gottes Gnade - auf immer besitzen sollen und sie sich über das Gestiftete und noch zu Stiftende niemandem rechtlich verantworten müssen außer dem König; und damit dies auf ewig auch jedem Nachfahren gelte, hat er es mit einer Urkunde und Siegel bekräftigt, und damit sie nicht später von irgendeinem angezweifelt werden könne, hat er eine Strafabsicht gegen solchen Vermessenen festgesetzt, dass dieser nämlich dem kaiserlichen Bann verfalle und 50 Pfund Gold, 30 dem König und 20 der Kirche, zahlen müsse. Da nun also dies Kloster in Lobenfeld, durch königliche Güte solchermaßen privilegiert, außer dem Schutz des Königs keinen anderen Vogt hat, hat der alte Bobbo, Graf von Lauffen, weil er nahe dem Kloster (auf dem Dilsberg) lebte, wenn irgendeine Frage (Klage) auftauchte und sie öfters zu ihm gebracht worden war, und weil er wusste, dass es dem König recht war, die Unrechtmäßigkeiten gegen die Kirche öfters gerächt. Nach seinem Tod hat, was er selbst aus Frömmigkeit und Wohlwollen und nur auf Bitten hin getan hatte, sein Sohn Boppo ins Gegenteil wenden wollen und fing an, sich selbst Vogt zu nennen; und als er so für eine Weile das Kloster in Verwirrung gebracht hatte, ist der Fall uns vorgetragen worden, bis er jüngst, von dem Herrn Konrad II., dem Wormser Bischof, und Sigfrid, dem Propst des genannten Klosters, des Unrechts über- führt, nachgeben musste und seinem angeblichen Vogteirecht gänzlich absagte. Als dies alles nun zur Kenntnis unserer Majestät gelangte, haben wir die Hand unserer Güte nichtsdestoweniger der genannten Kirche gereicht und damit Vorgenanntes immer unverletzt bliebe - durch die Autorität unserer Urkunde und Druck unseres Siegels bekräftigt mit der Verordnung, dass sie das Hofgut in Lobenfeld mit allem was dazu gehört, nämlich Butersbach, Breitenhart (Gemarkung Daisbach), predium in Blankestat, curtis in Nivwenheim, und was immer anderes sie durch Darbringung der Gläubigen, Kauf oder sonst wie rechtens erworben, bisher besitzt oder zukünftig womöglich erlangen wird, in unseren Schutz führen mögen, und verkündigen es allen, damit nicht einer der Späteren über diese Kirche sich bei irgendeiner Gelegenheit das Vogteirecht anmaße, indem wir diese Bestimmung festsetzen, dass, wenn einer diese Urkunde unserer Verordnung zu verletzen wagen sollte, wie oben gesagt ist, er mit einer Geldbuße belegt und der Majestätsbeleidigung beschuldigt wird.
Gegeben zu Worms 10. August (1181/1187).

(Übersetzung: Reinhard Düchting)

Landesarchiv Speyer, Kaiserurkunde Friedrich Barbarossas von 1181/87
Bestand F7 Inv.Nr. GA22





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